Darauf sollten Sie achten!

Steuervorteile mit Handwerkerrechnung

Bis 1.200,00 € Steuererstattung im Jahr möglich

Wichtiger Hinweis: Fragen Sie dazu unbedingt auch Ihren / einen Steuerberater!


Visitenkarte Maler- und Verputzerbetrieb Christoph Böhm, Händelstraße 50 / 1 in 69469 Weinheim

Unser Steuerspartipp:

Mit Maler- und Renovierungskosten bis 1.200,00 Euro vom Fiskus zurückholen!

Privathaushalte nutzen diesen verdoppelten Steuerbonus bei Handwerksleistungen:

Handwerksleistungen sind seit Januar 2009 noch besser von der Steuer absetzbar.

  • Bis zu 1.200,00 Euro erhalten SIe vom Fiskus zurück, wenn SIe Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen beispielsweise bei uns beauftragt haben.
    • Hierbei ist ihr Steuerbonus doppelt so hoch.
    • 20 Prozent auf bis zu 6.000 Euro dürfen geltend gemacht werden.

Ein Beispiel:

  • Das Treppenhaus müsste dringend neu gestrichen werden.
  • Die Rechnung des Malerbetriebes beträgt 2.500 Euro inklusive Mehrwertsteuer.
    • 500,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer entfallen auf Materialkosten.
    • 2.000 Euro inklusive Mehrwertsteuer entfallen auf Arbeitskosten.
      • Der Steuerbonus errechnet sich aus dem Bruttoaufwand der Arbeitskosten
      • 2.000 Euro inklusive Mehrwertsteuer mal 20 % Förderung = 400,00 Euro

Der Steuerbonus wird bei Abgabe ihrer jährlichen Steuererklärung vom Finanzamt mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet und bei Steuerguthaben an Sie rücküberwiesen.


Darauf Müssen Sie ebenfalls Achten!

Barzahlung und Quittung reichen als Beleg beim Finanzamt nicht aus.

Die Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn Sie sich für die durchgeführten Arbeiten eine Rechnung ausstellen lassen und den Betrag (ganz wichtig!) auf das Konto des Handwerkers überweisen.

Ihrer Steuererklärung müssen Sie dann die Rechnung und den Überweisungsbeleg beifügen.


Fragen Sie ihren Steuerberater zum Thema "BegÜnstigte Handwerkerleistung"

§ 35a Absatz 3 EStG | "Die begünstigte Handwerkerleistung"

gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungs-maßnahmen, die in einem inländischen, in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.

  • Ob es sich bei den Aufwendungen für die einzelne Maßnahme ertragsteuerrechtlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt, ist nicht ausschlaggebend.
  • Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahme ist vielmehr aus dem Tatbestandsmerkmal „im Haushalt“ zu bestimmen.
  • Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind begünstigt (BFH, Urteil vom 13. Juli 2011, BStBl 2012 II Seite 232) vgl. auch Rdnr. 21.
  • Eine - nachhaltige - Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie ist kein Kriterium und führt nicht zum Ausschluss der Gewährung der Steuerermäßigung.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme

Ihr Christoph Böhm